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   OVG Hamburg, 25.10.2016 - 3 So 87/16   

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https://dejure.org/2016,38068
OVG Hamburg, 25.10.2016 - 3 So 87/16 (https://dejure.org/2016,38068)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 3 So 87/16 (https://dejure.org/2016,38068)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 3 So 87/16 (https://dejure.org/2016,38068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Streitwertfestsetzung bei hochschulprüfungsrechtlicher Streitigkeit; Nichtbestehen einer Bachelorprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung für das Nichtbestehen einer Bachelorprüfung i.R.e. prüfungsspezifischen Bewertung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung für das Nichtbestehen einer Bachelorprüfung i.R.e. prüfungsspezifischen Bewertung

  • rechtsportal.de

    Streitwertfestsetzung für das Nichtbestehen einer Bachelorprüfung i.R.e. prüfungsspezifischen Bewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 121
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2010 - 2 ME 343/09

    Grundsätzliche Vorlage eines amtsärztliches Attest zum Nachweis der

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.10.2016 - 3 So 87/16
    Dieser hohe Streitwert dürfte jedoch dem Streit um eine Prüfung in einem Masterstudiengang vorzubehalten sein, um den qualitativen Unterschied zwischen Bachelor und Master auch kostenmäßig zu verdeutlichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2010, 2 ME 343/09, JurBüro 2010, 250, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 06.11.2013 - 7 C 13.2242

    Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.10.2016 - 3 So 87/16
    Soweit (hochschul-) prüfungsspezifische Bewertungen im Streit stehen, sind die Regelungen des Abschnitts 36 des Streitwertkatalogs gegenüber den Regelungen des Abschnitts 18 des Streitwertkatalogs, der vor allem Streitigkeiten um den Zugang zur Hochschule und zu Hochschulprüfungen erfasst, spezieller (anders - nämlich umgekehrt - allerdings: VGH München, Beschl. v. 6.11.2013, 7 C 13.2242, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 17.03.2021 - 3 So 15/21

    Streitwertfestsetzung bei Nichtbestehen des zweiten Abschnitts der Ärztlichen

    Steht nicht das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Raum, da dem Prüfling zu dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) - unabhängig vom Ausgang des streitgegenständlichen Klagverfahrens - noch ein Wiederholungsversuch zusteht, sind 2/3 des in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Wertes (konkret: 10.000,-- Euro) anzusetzen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23, juris Rn. 10).

    Soweit (hochschul-)prüfungsspezifische Bewertungen im Streit stehen, sind die Regelungen des Abschnitts 36 des Streitwertkatalogs gegenüber den Regelungen des Abschnitts 18 des Streitwertkatalogs, der vor allem Streitigkeiten um den Zugang zur Hochschule und zu Hochschulprüfungen erfasst, spezieller (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23 juris Rn. 9).

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass zu dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) dem Kläger - unabhängig vom Ausgang des streitgegenständlichen Klagverfahrens - jedenfalls noch ein zweiter Wiederholungsversuch nach § 43 Abs. 7 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO zustand, mithin vorliegend nicht das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Raum stand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23 juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19

    Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium

    Denn der Rechtsstreit betrifft insoweit in erster Linie prüfungsrechtliche Bewertungen, weshalb die Regelungen des 36. Abschnitts vorgehen (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 3 So 87/16 -, juris Rn. 8 ff.).
  • VG Cottbus, 10.04.2018 - 1 L 597/17

    Neubewertung einer Wiederholungsprüfung im Fach "Mathematik II" im

    Insoweit gehen die Regelungen des 36. Abschnitts vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 3 So 87/16 -, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 - 1 VG 1 L 249/17 -, BA S. 15).
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